Außerordentliche Kündigung: Was ist bei einer fristlosen Kündigung zu tun?

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Außerordentliche Kündigung: In diesem Artikel geht es darum, unter welchen Umständen ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer fristlos kündigen kann, was welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was sie tun können.

außerordentliche Kündigung

Eine Kündigung kann für Arbeitnehmer eine große Belastung darstellen, insbesondere wenn sie unerwartet kommt. Wenn die Kündigung jedoch aus heiterem Himmel und ohne triftigen Grund erfolgt, kann es sich um eine außerordentliche Kündigung handeln. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung, die meist aufgrund betriebsbedingter oder personenbedingter Gründe ausgesprochen wird und unter Beachtung von Fristen erfolgt, ist die außerordentliche Kündigung eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Doch unter welchen Umständen ist eine solche außerordentliche Kündigung überhaupt zulässig? Und welche Konsequenzen hat sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Im Folgenden Artikel werden die wichtigsten Aspekte der außerordentlichen Kündigung im deutschen Arbeitsrecht erläutert. Dazu zählen die Voraussetzungen, unter denen eine solche Kündigung ausgesprochen werden kann, die Unterschiede zur ordentlichen Kündigung, die Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie die Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung und zum Widerspruch gegen die Kündigung.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Eine außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, beendet das Arbeitsverhältnis (Dienstverhältnis) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sofort, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Anders als bei der ordentlichen Kündigung bedarf es hierfür jedoch eines wichtigen Kündigungsgrundes. Solche Gründe können sowohl im Verhalten des Arbeitnehmers als auch im betrieblichen Interesse liegen. Dabei müssen die Umstände so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Wer kann außer­or­dent­li­che Kündi­gun­gen aus­spre­chen?

Eine außerordentliche Kündigung kann grundsätzlich sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber hat jedoch aufgrund seines Weisungsrechts und der Verantwortung für den Betriebsablauf in der Regel mehr Möglichkeiten, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Wo liegt der Hauptunterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung?

Der Hauptunterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung liegt in der Kündigungsfrist. Während bei der ordentlichen Kündigung je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und Tarifvertrag Kündigungsfristen zwischen vier Wochen und sieben Monaten gelten, endet das Arbeitsverhältnis bei der außerordentlichen Kündigung sofort. Ein weiterer Unterschied besteht in der Rechtmäßigkeit der Kündigung. Während bei der ordentlichen Kündigung ein betriebsbedingter oder personenbedingter Kündigungsgrund vorliegen muss, bedarf es bei der außerordentlichen Kündigung eines wichtigen Grundes, der eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar macht.

Welche Gründe gibt es für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber?

Für eine außerordentliche Kündigung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung kann eine außerordentliche Kündigung nur unter besonderen Umständen ausgesprochen werden. Die genauen Voraussetzungen können im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Gesetzen geregelt sein. Allgemein lässt sich sagen, dass der Arbeitgeber unterfolgenden Voraussetzungen fristlos kündigen kann:

  • ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt,
  • die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist,
  • die Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugunsten des Arbeitgebers ausfällt und
  • eine vorherige Abmahnung in Betracht gezogen wurde, aber ausnahmsweise entbehrlich ist.

Kündigungsgründe können in einer schweren Pflichtverletzung des Arbeitnehmers liegen, wie etwa einer Straftat am Arbeitsplatz, einer wiederholten Arbeitsverweigerung oder einem Diebstahl. Auch eine fristlose Kündigung wegen eines groben Fehlverhaltens, wie etwa Beleidigungen oder Tätlichkeiten gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten, kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. In jedem Fall muss der Kündigungsgrund so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht mehr zumutbar ist.

Welche Gründe gibt es für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer?

Als Arbeitnehmer kann man eine außerordentliche Kündigung in der Regel nur aussprechen, wenn der Arbeitgeber eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat und dadurch das Arbeitsverhältnis unzumutbar wird. Ein typisches Beispiel wäre, wenn der Arbeitgeber den Lohn über einen längeren Zeitraum nicht zahlt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

Allerdings muss der Arbeitnehmer auch in diesem Fall zunächst versuchen, das Problem auf andere Weise zu lösen, zum Beispiel durch eine Abmahnung oder eine Klärung des Sachverhalts mit dem Arbeitgeber. Erst wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann der Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung aussprechen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine außerordentliche Kündigung erfüllt werden?

Damit eine außerordentliche Kündigung wirksam ist, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser muss so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Zudem muss die Kündigung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Kündigungsgrund mitteilen und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Bei schwerwiegenden Verfehlungen kann eine Abmahnung entbehrlich sein.

Wann ist eine außerordentliche Kündigung wirksam?

Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. So muss ein wichtiger Grund vorliegen und die Kündigung unverzüglich ausgesprochen werden. Zudem muss der Kündigungsgrund so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr zuzumuten ist. Eine Interessensabwägung zwischen den Belangen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ist erforderlich. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.


Was passiert nach einer außerordentlichen Kündigung?

Nach einer außerordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer jedoch eine schriftliche Kündigungserklärung zukommen lassen. Darin muss der Kündigende die Gründe für die Kündigung anzugeben. Der Arbeitnehmer hat in der Regel Anspruch auf eine Auslauffrist, während der er weiterhin entlohnt wird und die Möglichkeit hat, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Unter Umständen kann er auch Anspruch auf eine Abfindung haben.

Was können Sie nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung tun?

Nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten. Er kann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben und die Wirksamkeit der Kündigung vom Arbeitsgericht überprüfen lassen. Auch der Betriebsrat kann in bestimmten Fällen tätig werden und die Kündigung prüfen oder den Arbeitnehmer unterstützen. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann in vielen Fällen hilfreich sein.

Ist eine außerordentliche Kündigung immer zugleich eine fristlose Kündigung?

Ja, eine außerordentliche Kündigung ist immer zugleich eine fristlose Kündigung. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis sofort endet, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Die außerordentliche Kündigung kann jedoch auch eine Auslauffrist beinhalten, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Anspruch hat. Eine fristlose Kündigung hingegen hat immer den Charakter einer außerordentlichen Kündigung, muss jedoch nicht unbedingt wirksam sein. So kann beispielsweise eine fristlose Kündigung, die aufgrund einer unwirksamen Abmahnung ausgesprochen wurde, später gerichtlich als unwirksam festgestellt werden. In jedem Fall sollte bei einer außerordentlichen Kündigung eine genaue Prüfung der Voraussetzungen und möglichen Rechtsfolgen erfolgen, um die beste Vorgehensweise zu bestimmen.

Zusammenfassend stellt eine außerordentliche Kündigung eine Form der Entlassung durch den Arbeitgeber dar, die keiner Kündigung bedarf und in der Regel bei schwerem Fehlverhalten ausgesprochen wird. Damit die Kündigung wirksam ist, muss ein wichtiger Grund vorliegen und die Kündigung muss unverzüglich ausgesprochen werden. Die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen gegeneinander abgewogen werden, und wenn es Zweifel an der Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung hat, kann der/die Arbeitnehmer/in innerhalb von zwei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen. Nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung hat der/die Arbeitnehmer/in verschiedene Möglichkeiten, z. B. eine Kündigungsschutzklage einzureichen oder sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen. Wenn eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, hat sie immer den Charakter einer außerordentlichen Kündigung.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der häufigste Grund für eine außerordentliche Kündigung?

Der häufigste Grund für eine außerordentliche Kündigung ist die schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, wie beispielsweise Diebstahl, eine Arbeitsverweigerung sowie unüberbrückbare Differenzen.

Was ist unter einer Kündigung zur Unzeit zu verstehen?

Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn sie in einem Zeitpunkt ausgesprochen wird, der für den Arbeitnehmer besonders ungünstig ist. Das kann beispielsweise während einer Krankheit sein.

Was ist bei einer fristlosen Kündigung zu beachten?

Bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber einen wichtigen Grund vorweisen können. Zudem muss die Kündigung unverzüglich und schriftlich erfolgen. Der betroffene Mitarbeiter sollte sich umgehend an einen Anwalt wenden und prüfen lassen, ob die Kündigung rechtens war.