Corona-Soforthilfe: Erlass der Rückzahlung möglich

Die Corona-Pandemie hat viele Selbständige und Unternehmer vor existenzielle Herausforderungen gestellt. Die Soforthilfen, die von der Bundesregierung bereitgestellt wurden, sollten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz leisten. Dabei wurden jedoch zum Teil zu hohe Beträge ausgezahlt, die nun zurückgefordert werden. Diese Rückzahlungen können jedoch in einigen Fällen erlassen werden, wie das Kabinett heute beschlossen hat. Dies soll insbesondere in Situationen gelten, in denen die Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht.

Rückzahlung der Corona-Hilfen: Ausnahmen möglich

Zu Beginn der Pandemie mussten viele Unternehmen und Selbständige aufgrund der Lockdown-Bestimmungen ihre Geschäfte schließen oder sahen massive Umsatzeinbrüche. Um diesen Unternehmen und Selbständigen zu helfen, hat die Bundesregierung Soforthilfen bereitgestellt, die nicht zurückgezahlt werden müssen, sofern die tatsächlichen Umsatz-Einbußen aus der Corona-Krise den gewährten Betrag rechtfertigen.

In einigen Fällen wurden jedoch Beträge ausgezahlt, die höher sind als die tatsächlichen pandemiebedingten Umsatzeinbußen der Betroffenen. Somit sind diese eigentlich dazu verpflichtet, den Zuviel erhaltenen Betrag zurückzahlen. Das Kabinett hat jedoch heute beschlossen, dass künftig Unternehmer und Selbständige zu viel erhaltene Corona-Hilfen nicht mehr zurückzahlen müssen, wenn das ihre wirtschaftliche Existenz bedroht.

Teilweiser oder vollständiger Erlass der Rückzahlung möglich

Durch die heutige Entscheidung des Kabinetts ist es nun möglich, einen Teil oder sogar die gesamte Rückzahlung der zu viel erhaltenen Corona-Hilfen erlassen zu bekommen. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn die Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährden würde.

Dies bietet betroffenen Unternehmen und Selbständigen eine wichtige Entlastung und gibt ihnen eine größere Chance, ihre finanzielle Situation zu stabilisieren und gestärkt aus der Krise hervorzugehen.

Ratenzahlung weiterhin möglich

Neben dem nun möglichen (teilweisen) Erlass der Rückzahlungen können Empfänger von Corona-Hilfen, die zu viel Geld erhalten haben, die Rückzahlungen auch weiterhin per Ratenzahlung leisten. Das bedeutet, dass sie den zu viel erhaltenen Betrag in kleineren Teilen zurückzahlen können, statt den gesamten Betrag auf einmal zurückgeben zu müssen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom heutigen Beschluss und bleibt für Betroffene bestehen.

Fazit: Flexiblere Rückzahlungsmöglichkeiten für Unternehmer und Selbständige

Die Entscheidung des Kabinetts, die Rückzahlung der zu hoch ausgezahlten Corona-Soforthilfen in bestimmten Fällen ganz oder teilweise zu erlassen, bietet betroffenen Unternehmern und Selbständigen eine wichtige finanzielle Entlastung. Damit wird ihnen ermöglicht, ihre wirtschaftliche Existenz besser abzusichern und so gestärkt aus der Krise hervorzugehen. Die Möglichkeit einer Ratenzahlung bleibt für Betroffene weiterhin bestehen, was zusätzliche Flexibilität in der Rückzahlung bietet.


Hintergrundinformationen

Ursprung der Corona-Soforthilfen

Die Corona-Soforthilfen wurden im März 2020 von der Bundesregierung ins Leben gerufen, um Unternehmen, Selbständige und Freiberufler schnell und unbürokratisch finanziell zu unterstützen. Dabei wurden in den ersten Wochen mehrere Milliarden Euro an Hilfsgeldern ausgezahlt, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern. Die Soforthilfen wurden in Form von Zuschüssen gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen, sofern die tatsächlichen Umsatz-Einbußen die gewährten Beträge rechtfertigen. 

Kriterien für den Erlass der Soforthilfe-Rückzahlung

Um für den Erlass der Rückzahlung zu viel erhaltener Corona-Hilfen in Frage zu kommen, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. In erster Linie geht es darum, dass die Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers oder Selbständigen bedrohen würde. Dabei sind Faktoren wie die Verschuldung, die Liquidität und auch die Umsatzentwicklung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, eine individuelle Prüfung und Entscheidung durch die zuständige Behörde oder das zuständige Finanzamt zu erwirken.

Alternative Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen

Neben den Soforthilfen hat die Bundesregierung auch weitere Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen und Selbständige auf den Weg gebracht, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzumildern. Dazu zählen beispielsweise das Kurzarbeitergeld und die Überbrückungshilfen, die zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur finanziellen Entlastung von Unternehmen beitragen sollen. Ebenso wurden steuerliche Erleichterungen, wie die Möglichkeit zur Stundung von Steuerschulden und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, eingeführt, um den wirtschaftlichen Druck auf Unternehmen und Selbständige zu verringern.


Fragen & Antworten

  • Frage 1: Wie stelle ich fest, ob ich einen Erlass der Rückzahlung zu viel erhaltener Corona-Hilfen beantragen kann?

    Um festzustellen, ob Sie einen (teilweisen) Erlass der Rückzahlung erhalten können, müssen Sie zunächst prüfen, ob die Rückzahlung Ihre wirtschaftliche Existenz bedroht. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise Ihre Verschuldung hoch oder Ihre Liquidität sehr niedrig ist. Es empfiehlt sich, bei den zuständigen Behörden oder dem zuständigen Finanzamt weitere Informationen und eine individuelle Prüfung zu beantragen.

  • Frage 2: Gilt der teilweise oder vollständige Erlass der Rückzahlung der Corona-Soforthilfe auch für Unternehmen, die Insolvenz anmelden müssen?

    Die Entscheidung des Kabinetts bezieht sich auf Rückzahlungen, die die wirtschaftliche Existenz bedrohen würden. Wenn ein Unternehmen bereits in Insolvenz ist oder einen Insolvenzantrag stellen muss, könnte dies als Grundlage für eine bedrohte wirtschaftliche Existenz angesehen werden. Die Einzelfallprüfung durch das zuständige Amt oder das zuständige Finanzamt ist jedoch entscheidend, um den individuellen Fall und die konkreten Umstände zu bewerten.

  • Frage 3: Wenn ich einen Erlass der Rückzahlung zu viel erhaltener Corona-Soforthilfen nicht erhalte, habe ich trotzdem Anspruch auf Ratenzahlung?

    Ja, unabhängig vom teilweisen oder vollständigen Erlass der Rückzahlung haben Empfänger von Corona-Hilfen, die zu viel Geld erhalten haben, weiterhin die Möglichkeit, die Rückzahlungen per Ratenzahlung zu leisten. Diese Option besteht unabhängig vom heutigen Beschluss und gilt für alle Betroffenen.


Corona-Soforthilfe: Erlass der Rückzahlung möglich


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